Soweit ein bevollmächtigter Vertreter bestellt worden ist, sind Verfügungen und Mitteilungen diesem zu eröffnen bzw. zuzustellen und nicht dem Vertretenen. Hält sich die Behörde nicht daran, ist die Eröffnung bzw. Mitteilung mangelhaft, und es darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen. Wird eine Mitteilung also sowohl der Partei als auch ihrem Bevollmächtigten zugestellt und geht sie ihnen an zwei verschiedenen Tagen zu, so ist, um einen Rechtsnachteil für den Vertretenen zu verhindern, für den Beginn des Fristenlaufs das spätere Zustellungsdatum massgebend.
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fügung selbst festzuhalten, die vom Einzelrichter persönlich unterzeich- net wird. Insofern kann darin der Ersatz des förmlichen Protokolls erblickt werden.
b) Im vorliegenden Fall hält der Rechtsöffnungsrichter in seiner Verfü- gung ausdrücklich fest, dass die Parteien, insbesondere auch die Beschwer- deführerin in klarer Weise dem Vergleichsvorschlag zugestimmt habe, dies unter Anwesenheit der Gerichtsschreiberin. Die Verurkundung dieser Fest- stellung in der Rechtsöffnungsverfügung, die eine öffentliche Urkunde dar- stellt, erbringt für sich den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der durch sie bezeugten Tatsache nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). (Justizkommission, 6. August 1998, D./D.) Soweit ein bevollmächtigter Vertreter bestellt worden ist, sind Verfügungen und Mitteilungen diesem zu eröffnen bzw. zuzustellen und nicht dem Vertrete- nen. Hält sich die Behörde nicht daran, ist die Eröffnung bzw. Mitteilung mangelhaft, und es darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen. Wird eine Mitteilung also sowohl der Partei als auch ihrem Bevollmächtig- ten zugestellt und geht sie ihnen an zwei verschiedenen Tagen zu, so ist, um einen Rechtsnachteil für den Vertretenen zu verhindern, für den Beginn des Fristenlaufs das spätere Zustellungsdatum massgebend. Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 23. Mai 1995 verstarb G.S., wohnhaft gewesen in Zug. Am
15. Dezember 1991 hatte sie eine mit Maschine geschriebene und von Hand unterzeichnete letztwillige Verfügung errichtet. Mit Schreiben vom
1. Dezember 1995 gab die Erbteilungskommission der Stadt Zug dem Vater der Klägerin die Legatsmitteilung im Nachlass G.S. sel. bekannt. Die Klägerin machte mit Einreichung der Klage am 23. Dezember 1996 die Ungültigkeit des Testaments infolge Formmangels geltend. Sie habe die Mitteilung der Erbteilungskommission erst am 9. Januar 1996 in Empfang genommen. Die Beklagten hielten dem entgegen, der damalige Rechtsver- treter der Klägerin sei mit Eingang vom 4. Dezember 1995 über die grundsätzlich nicht bestrittene Ungültigkeit des Testaments in Kenntnis gesetzt worden. Die Ungültigkeitsklage sei deshalb gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB verwirkt. Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten ist es als erwiesen zu erachten, dass sie bzw. ihr gesetzlicher Vertreter erst nach dem 9. Januar 1996 Kenntnis vom grundsätzlich ungültigen Testament vom 15. Dezember 1991 erhalten hat. Zutreffend und unbestritten ist, dass Rechtsanwalt K. im Zeitpunkt, als die Erbteilungskommission der Stadt Zug am 1. Dezember 1995 die Legats- 200
mitteilung verschickte, der Rechtsvertreter der Klägerin in der vorliegenden Angelegenheit war. Erst mit Schreiben an das Kantonsgerichtspräsidium Zug vom 24. April 1996 (im Rahmen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege) teilte dieser mit, er habe das fragliche Mandat niedergelegt. Als Rechtsvertreter für die Klägerin in der vorliegenden Angelegenheit war Rechtsanwalt K. sodann ermächtigt, die erwähnte Mitteilung entgegenzu- nehmen, unabhängig davon, ob sie ihm als Adressaten oder nur "z.K." zuge- stellt wurde; eine explizit für diese Entgegennahme ausgestellte Vollmacht war nicht notwendig. Schliesslich ist die Empfangnahme von Mitteilungen, die zulässigerweise – was in casu der Fall ist – an einen Bevollmächtigten gemacht werden, grundsätzlich der Empfangnahme durch den Vollmachtge- ber "gleichzuachten" (BGE 47 III 82). Der Vertreter handelt im allgemeinen an Stelle des Vertretenen, seine Handlungen und Unterlassungen fallen die- sem zur Last (ZR 54/1955, Nr. 159, S. 308). Dies würde bedeuten, dass die Kenntnisnahme des ungültigen Testaments durch Rechtsanwalt K. als solche der Klägerin zu gelten hätte. Dem hält die Klägerin entgegen, sie bestreite, dass Rechtsanwalt K. vor dem 23. Dezember 1995 den Inhalt des ungültigen Testaments zur Kenntnis genommen habe. Ob Rechtsanwalt K. die fragliche Mitteilung vor dem
23. Dezember 1995 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Klägerin macht schliesslich geltend, falls Rechtsanwalt K. als ermäch- tigter Rechtsvertreter der Klägerin bzw. des Vaters der Klägerin betrachtet werde, so hätte die Erbteilungskommission durch gleichzeitige Versendung ihrer Mitteilung an den Vertreter und den Vertretenen zwei Fristenläufe mit unterschiedlichem Beginn ausgelöst. Es sei kein rechtlich überzeugender Grund ersichtlich, den allenfalls früheren Empfang und die allenfalls frühere Kenntnisnahme durch den Vertreter in den Fällen wie dem vorliegenden als massgebend zu erachten und die Frist, welche durch die direkte Zustellung an den Vertretenen später ausgelöst worden und später abgelaufen sei, nicht zu beachten. Soweit ein bevollmächtigter Vertreter bestellt worden ist, sind Verfügun- gen und Mitteilungen diesem zu eröffnen bzw. zuzustellen und nicht dem Vertretenen. Hält sich die Behörde nicht daran, ist die Eröffnung bzw. Mit- teilung mangelhaft, und es darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 283; BGE 99 V 182). Wird eine Mitteilung also sowohl der Partei als auch ihrem Bevollmächtigten zugestellt und geht sie ihnen an zwei verschiedenen Tagen zu, so ist, um einen Rechts- nachteil für den Vertretenen zu verhindern, für den Beginn des Fristenlaufes das spätere Zustellungsdatum massgebend. Nur wenn der Vertreter aus irgendeinem Grund ausser der für ihn bestimmten auch die an seinen Man- danten gerichtete Sendung in Empfang nimmt, gilt letztere als am Tage der 201
Entgegennahme durch den Bevollmächtigten zugestellt (vgl. Hauser/Hauser, Kanton Zürich, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. A. Zürich 1978, S. 671 und S. 716; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. A., Basel 1976, S. 529). Dies bedeutet, dass in casu für den Beginn des Fristenlaufes das Zustel- lungsdatum der Zustellung an den Vater der Klägerin massgebend ist, mit- hin also ein Datum nach dem 9. Januar 1996. Damit ist aber die Jahresfrist zur Einreichung der Ungültigkeitsklage gewahrt. (Kantonsgericht, 6. Mai 1998, i.S. S./ErbG. S.)
2. Strafrechtspflege Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 4 BV. – Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird nicht verletzt, wenn die Folgen der Aussageverweigerung berücksichtigt werden. Aus dem Sachverhalt: Der Angeklagte weigerte sich, eine Parkbusse wegen Überschreitens der Parkzeit zu bezahlen. Aus den Erwägungen: Der Grundsatz "in dubio pro reo" betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (BGE120 Ia 36 f.). Demnach ist dieser Grundsatz einerseits verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolu- te Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Andererseits ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass die Aussage verwei- gert wird, darf sodann nicht als Indiz für oder gegen den Angeklagten ver- wendet werden. Weitergehende Einschränkungen auferlegt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Zulässig ist deshalb, die Folgen der Aussageverwei- gerung zu berücksichtigen (beispielsweise dass aufgrund einer Aussagever- weigerung ein vorgeworfener Sachverhalt unbestritten bleibt). Auch darf die Aussageverweigerung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, S. 177). Der Angeklagte berief sich gegenüber sämtlichen Instanzen auf sein Aus- sageverweigerungsrecht und machte keinerlei Ausführungen in sachlicher Hinsicht, insbesondere ob er am 21. November 1996 den PW am unteren Postplatz parkiert hatte. Fest steht jedoch aufgrund der Akten, dass sich der 202